Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungLetzte ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
pruefungsorganisation:ma_2016:ma_fremdsprachen [2016/09/14 12:03] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | pruefungsorganisation:ma_2016:ma_fremdsprachen [2023/04/17 08:14] – haendel | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{tag> Prüfungsorganisation_M.A.}} | {{tag> Prüfungsorganisation_M.A.}} | ||
- | ====== Formalia: Muss ich Kenntnisse in Fremdsprachen nachweisen, um mich zu einer germanistischen M.A.-Fachprüfung bzw. zu einem Abschlussmodul anmelden zu können? | + | ====== Formalia: Muss ich Kenntnisse in Fremdsprachen nachweisen, um mich zu einem Abschlussmodul anmelden zu können? |
- | Hierzu sagt die Studienordnung (bzw. die entsprechende Fachspezifische Bestimmung analog): | + | |
- | >> Die Zulassung zum M.A.-Abschnitt setzt neben dem B.A.-Abschluss »Bachelor of Arts« in Germanistik insbesondere voraus: | + | |
- | >> [...] | + | |
- | >> – die in § 2 (1) genannten Fremdsprachenkompetenzen. (§ 6, Abs. 1) | + | |
- | Insofern müssen die Sprachkenntnisse bei der Anmeldung zu einer M.A.-Prüfung nur dann nachgewiesen werden, wenn Sie als sog. " | + | Ja. Zu den erforderlichen Kenntnissen vgl. [[: |