Ja.1)
Vorausgesetzt werden selbstverständlich adäquate Deutschkenntnisse (gemäß Prüfungsordnung). Studienbewerber:innen, „die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben“ (Gemeinsamen Prüfungsordnung – GPO, § 4, Abs. 3), müssen diese Deutschkenntnisse per Sprachzeugnis bereits bei der Bewerbung nachweisen. Bitte beachten Sie, dass dabei die Staatsangehörigkeit ausdrücklich keine Rolle spielt; maßgeblich ist der Erwerb der Studienqualifikation an einer deutschsprachigen Einrichtung.
Gemäß Fachspezifischen Bestimmungen (FSB – ‚Studienordnung‘) für das B.A.-Studienfach Germanistik nach GPO 2016 müssen Sie weiterhin folgende Fremdsprachenkenntnisse nachweisen:
Für das Bachelorstudium im Fach Germanistik wird […] der Nachweis von zwei Fremdsprachen, darunter Englisch, vorausgesetzt.
a) Als Fremdsprachen gelten neben den modernen Sprachen, die – wie Englisch – als Wissenschafts- bzw. Berufssprachen dienen, auch alte Sprachen, die – wie beispielsweise Latein, Graecum, Hebraicum – als Gegenstandssprachen z. B. alteuropäischer Kultur, aber auch als Berufssprachen in möglichen Berufsbereichen (Wissenschaft, Archiv, Dokumentation, Museum u. ä.) verlangt werden. Dabei werden die Sprachanforderungen nach Maßgabe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wie folgt festgesetzt: 1. Fremdsprache B2; 2. Fremdsprache B1 mit Anteilen von B2 (Schwerpunkt: fachorientiertes Leseverstehen).
b) Liegen die genannten Fremdsprachenkompetenzen zu Beginn des Studiums nicht vor, können diese bis zur Anmeldung zum Abschlussmodul P nachgeholt werden.“
Sofern Sie diese Fremdsprachen-Kriterien nicht erfüllen, müssen Sie entsprechende Sprachkurse belegen, um die erforderlichen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Kenntnisse in den geforderten Fremdsprachen müssen bis zur bzw. bei der Anmeldung des Abschlussmoduls erworben bzw. nachgewiesen werden.
Vorausgesetzt werden selbstverständlich adäquate Deutschkenntnisse (Niveau jeweils gemäß Prüfungsordnung), die Studienbewerber:innen, „die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben“ (GPO M.A., § 4, Abs.3; GPO M.Ed. analog), per Sprachzeugnis bereits bei der Bewerbung nachweisen müssen. Bitte beachten Sie, dass dabei die Staatsangehörigkeit ausdrücklich keine Rolle spielt; maßgeblich ist der Erwerb der Studienqualifikation an einer deutschsprachigen Einrichtung.
In den germanistischen Master-Studiengängen (M.A. und M.Ed.) sind die o. g. Sprachkenntnisse Zulassungsvoraussetzung, d. h. Sie müssen sie analog nachweisen, wenn Sie sich für den M.A. Germanistik oder den M.Ed. Deutsch immatrikulieren wollen. Das tun Sie in der Regel über Ihr B.A.-Zeugnis; falls Sie von einer anderen Universität kommen und die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht mitbringen, würde Ihnen ggf. eine entsprechende Auflage erteilt werden, vgl. auch hier.
Falls Sie eine Promotion in der Germanistik ins Auge fassen, sollten Sie die besonderen Sprachanforderungen in den germanistischen Teilfächern (ggf. Latinum) rechtzeitig prüfen (vgl. jeweils aktuelle Promotionsordnung der Fakultät für Philologie).