Dies ist eine alte Version des Dokuments!
Bitte beachten Sie: Bei der Anerkennung von Leistungen „ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung bzw. Gesamtbewertung vorzunehmen.“ (GPO B.A., § 16, Abs. 2; analoge Regelung auch in den GPO zum 1-Fach- und 2-Fächer-M.A.)
Antworten auf Ihre Fragen zu CampusOffice finden Sie hier im Beratungsportal; das Studienbüro Germanistik berät Sie in allen Fällen, in denen Sie im Beratungsportal keine Antwort auf Ihre Frage gefunden haben.