Grundsätzlich gilt: Im M.A. dürfen Sie von Personen geprüft werden, denen eine entsprechende Prüfungsberechtigung erteilt wurde. Eine Liste finden Sie hier.
Im 2-Fach-M.A. darf die Person, bei der Sie Ihre mündliche Prüfung ablegen, nicht zugleich auch Themensteller:in für Ihre M.A.-Arbeit sein (falls Sie diese in der Germanistik schreiben).
Im 1-Fach-M.A. (nur GPO 2016 mit FSB 2016/18; nicht für GPO 2016 mit FSB 2021) darf die Person, bei der Sie Ihre mündliche Prüfung im Teilfach der Spezialisierung ablegen, auch zugleich Themensteller:in für Ihre M.A.-Arbeit sein.