Darf ich bereits Leistungen für den Master (M.A. oder M.Ed.) erbringen, obwohl ich noch nicht umgeschrieben bin?
Nein. Sie dürfen keine Studien-/Prüfungsleistungen für den Master erbringen, ohne für den Master umgeschrieben zu sein. Es gelten folgende Regelungen:
- Sie dürfen erst in dem Semester Leistungen für den Master erbringen, zu dem Sie in den Master umgeschrieben werden.
- Für die Umschreibung in den Master ist es zwingend erforderlich, dass alle Leistungen des Bachelor im Semester davor vollständig und vollumfänglich abgeschlossen werden. Konkret:
- Wenn Sie sich im Sommersemester für den Master umschreiben lassen wollen, müssen alle Leistungen des Bachelor im davor liegenden Wintersemester, also bis zum 31. März, vollständig und vollumfänglich erbracht worden sein.
- Wenn Sie sich im Wintersemester für den Master umschreiben lassen wollen, müssen alle Leistungen des Bachelor im davor liegenden Sommersemester, also bis zum 30. September, vollständig und vollumfänglich erbracht worden sein.
Von diesen Regelungen gibt es keine Ausnahme, es bestehen ausdrücklich keine Kulanzregelungen, Übergangssemester o.ä.
Konkrete Fristen für Umschreibungen und Informationen zum Verfahren erhalten Sie beim Studierendensekretariat der RUB.
Bitte beachten Sie diese Information: Kann ich bereits am Anmeldeverfahren für Lehrveranstaltungen eines Master-Studiengangs (M.Ed., M.A.) teilnehmen, obwohl ich noch nicht umgeschrieben bin?