Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich begründet sich durch
1. das Vorliegen einer beglaubigten gesundheitlichen Beeinträchtigung oder amtlich festgestellten Behinderung und
2. den Nachweis, wie sich die Beeinträchtigung bzw. Behinderung im Studium auswirkt.
[…]
Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen zu können, müssen Studierende eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt.
[…] Eingeschlossen sind jeweils auch chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.
(Quelle: Deutsches Studierendenwerk)
Falls Sie einen Nachteilsausgleich beantragen wollen, lassen Sie sich bitte dazu unbedingt vorher vom Beratungszentrum zur Inklusion Behinderter (BZI) beraten, das am AKAFÖ angesiedelt ist.
Ansprechpersonen am Germanistischen Institut zur Umsetzung von Maßnahmen für den Nachteilsausgleich sind Dr. Daniel Händel als Geschäftsführer und Kustos sowie Dr. Steffen Groscurth als Leiter des Studienbüros Germanistik. Passende Lösungen zur Sicherstellung des Nachteilsausgleichs werden auf Basis des gewährten Nachteilsausgleichs in Absprache mit den Studierenden und Lehrenden/Prüfenden und ggf. dem Gemeinsamen Prüfungsausschuss B.A./M.A. bzw. M.Ed. gefunden. Bitte melden Sie sich rechtzeitig, damit wir solche Maßnahmen planen und umsetzen können!
Für Studierende mit Kind(ern) oder pflegebedürftigen Angehörigen können im Einzelfall ggf. individuelle Regelungen entwickelt werden.