Nein.
Sie können nur Studien- und Prüfungsleistungen für einen Studiengang erbringen, für den Sie eingeschrieben sind. Von dieser Regelung gibt es keine Ausnahmen, insbesondere gibt es kein sog. Übergangssemester.
Hinweise zur am 31.03.2024 ausgelaufenen Kulanzregelung
Abschaffung der Kulanzregelung für den Übergang zum Master (ugs. „Übergangssemester“) zum 31.03.2024
Die Kulanzregelung für den Übergang zum Master (sog. Übergangssemester) für das M.A.-Studienfach Germanistik und das M.Ed.-Studienfach Deutsch ist zum 31.03.2024 ausgelaufen. Bitte beachten Sie, dass Sie ab dem Sommersemester 2024 Studienleistungen für eines der beiden genannten Masterstudienfächer nur noch dann erbringen können, wenn Sie jeweiligen Semester auch für dieses Masterstudienfach immatrikuliert sind. Ausnahmen von dieser Regelung sind ausdrücklich nicht möglich.
Kulanzregelung bis zum 31.03.2024
Grundsätzlich gilt: Sie können nur Studien- und Prüfungsleistungen für einen Studiengang erbringen, für den Sie eingeschrieben sind. Ein reguläres ‚Übergangssemester‘ gibt es daher nicht, auch keinen Rechtsanspruch auf die unten skizzierte Kulanzregelung.
Allerdings gibt es am Germanistischen Institut eine Kulanzregelung, nach der Sie für den M.A. Germanistik und den M.Ed. Deutsch (genau) ein Semester für den Übergang in Anspruch nehmen können. Das bedeutet konkret, dass Sie im letzten Semester Ihres B.A.-Studiums bereits Veranstaltungen für den M.A. (1-Fach- und 2-Fächer-Studiengang) bzw. M.Ed. (Studienfach Deutsch) belegen können, die Ihnen auch im Master-Studiengang angerechnet werden, sofern Sie diesen direkt im Anschluss (= im Folgesemester) beginnen (Zeitpunkt der Umschreibung).
Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen für den M.A. Germanistik und den M.Ed. Deutsch dürfen Sie in diesem Semester nicht abgelegen. Das betrifft z.B. die Modulprüfungen Hausarbeit und Mündliche Prüfung im M.A. Germanistik und die Modulprüfungen Klausur und Studienprojekt im M.Ed. Deutsch.
Formale Voraussetzung für die Nutzung der o.g. Kulanzregelung ist, dass Sie in der Germanistik bereits alle B.A.-Studien- und Prüfungsleistungen erbracht haben müssen; lediglich im zweiten Studienfach bzw. im Optionalbereich dürfen noch B.A.-Studien- bzw. Prüfungsleistungen fehlen. Bitte beachten Sie, dass die B.A.-Arbeit als eigenständige Leistung gewertet wird und nicht zu den Studien- und Prüfungsleistungen eines Studienfaches gehört. Die Kulanzregelung können Sie daher auch nutzen, wenn Ihnen ‚nur‘ die B.A.-Arbeit fehlt. Für die Erfüllung dieser formalen Voraussetzung müssen Sie selbst Sorge tragen.
Bitte beachten Sie folgende Bedingungen und Hinweise: