Laut Gemeinsamer Prüfungsordnung (GPO) B.A. (GPO M.A. und GPO M.Ed. analog) können „[n]icht bestandene oder als nicht bestanden geltende Modulprüfungen […] zweimal wiederholt werden.“ (GPO B.A., § 13, Abs. 1, Satz 2).
„Eine Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn alle Prüfungsversuche mit »nicht ausreichend« oder »nicht bestanden« bewertet wurden oder die Kandidatin bzw. der Kandidat zu einer Prüfung nicht mehr zugelassen werden kann.“ (GPO B.A., § 13, Abs. 3, Satz 1; GPO M.A. und GPO M.Ed. analog)
Das gilt auch für Modulteilprüfungen, z.B. Grundkursklausuren.
Bei (Grundkurs-) Klausuren gelten Klausur und eventuelle Nachschreibklausur als ein Versuch.
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